§ 225 Bst. a StG stellt nicht auf die Enge der persönlichen Beziehungen ab, sondern auf das formale Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft, dieses Abstellen auf formale Verhältnisse hat das kantonale Steuergericht explizit als zulässig bezeichnet (KSGE 1997 Nr. 15 E. 5a-c, vgl. dazu auch unten E. 8.4). Es ist bis heute eine Rechtsrealität, dass Ehegatten und eingetragene Partnerschaften einerseits und Konkubinatspaare andererseits nicht gleich behandelt werden. In gewissen Rechtsgebieten erfolgten zwar gewisse Annäherungen, die aber eher Korrekturmechanismen denn Gleichstellungsmassnahmen sind (vgl. die in E. 8.4 genannten Konstellationen).