Darauf wird, da die Rekurrentin im Rekurs (anders als noch in der Einsprache) keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. E. 5), unter Rechtsanwendung von Amtes wegen - und in der gebotenen Kürze - eingegangen. Sowohl das kantonale Steuergericht als auch das Bundesgericht haben bereits erkannt, es liege keine Verfassungsverletzung vor, wenn ein kantonales Gesetz bei der Erbschaftssteuer Konkubinatspartner den Ehegatten nicht gleichstellt (BGE 123 I 241; KSGE 1997 Nr. 15). § 225 Bst.