Dies gälte selbst, wenn der kantonale Gesetzgeber ganz bewusst ein rechtsungleiches oder ein willkürliches Gesetz aufgestellt hätte. 7. Dabei wird vorab geprüft, ob das verfassungsmässige Gleichheitsgebot eine Gleich-stellung des Konkubinats mit der Gruppe der Ehegatten oder eingetragenen Partner und Partnerinnen, welche gemäss § 225 StG von der Erbschaftssteuer befreit sind, erfordert. Darauf wird, da die Rekurrentin im Rekurs (anders als noch in der Einsprache) keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. E. 5), unter Rechtsanwendung von Amtes wegen - und in der gebotenen Kürze - eingegangen.