Dieses Ergebnis bedeutet lediglich, dass das von der Rekurrentin gewünschte Ergebnis nicht schon durch Auslegung des Gesetzes erreicht werden kann. Zu prüfen bleibt, ob das Gesetz, wie die Rekurrentin vertritt, das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot oder das Willkürverbot verletzt. Wenn dies der Fall wäre, müsste das Gericht dem kantonalen Gesetz die Anwendung versagen. Dies gälte selbst, wenn der kantonale Gesetzgeber ganz bewusst ein rechtsungleiches oder ein willkürliches Gesetz aufgestellt hätte.