Kein anderes Ergebnis ergibt sich auch unter geltungszeitlicher Auslegung: Seit der erwähnten Teilrevision im Jahr 1995 haben keine derartig grossen gesellschaftlichen Veränderungen stattgefunden, dass sich eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut und entgegen dem historischen Willen des Gesetzgebers rechtfertigen würde. Die Auslegung ergibt, dass Konkubinatspartner nicht unter § 225 Abs. 1 Bst. a und b oder § 230 StG subsumiert werden können, sondern unter Bst. e (Klasse 5) einzureihen sind. Dieses Ergebnis bedeutet lediglich, dass das von der Rekurrentin gewünschte Ergebnis nicht schon durch Auslegung des Gesetzes erreicht werden kann.