Von einem derart klaren Wortlaut könnte nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn aus den anderen Auslegungsmethoden sich ergebende triftige Gründe zur Annahme führten, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn wiedergibt (E. 2). In Bezug auf das historische Auslegungselement ist, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, zu berücksichtigen, dass ein im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes im Jahr 1995 gestellter Antrag, Konkubinate in Klasse 1 aufzunehmen, nicht durchdrang. Der Gesetzgeber hat sich also ganz bewusst dagegen entschieden, Konkubinate zu privilegieren (vgl. schon KSGE 1997 Nr. 15 E. 3). Kein anderes Ergebnis ergibt sich auch unter geltungszeitlicher Auslegung: