Der Wortlaut von § 225 Abs. 1 StG und von § 230 Bst. a-d StG ist eindeutig: Konkubinatspartner können unter keine der privilegierten Gruppen subsumiert werden. Die Aufzählung der Privilegierungen in § 230 Bst. a-d StG ist auch unbestrittenermassen abschliessend (zum Ganzen auch KSGE 1997 Nr. 15 E. 3). Von einem derart klaren Wortlaut könnte nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn aus den anderen Auslegungsmethoden sich ergebende triftige Gründe zur Annahme führten, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn wiedergibt (E. 2).