Auch ihr Vorsorgebedürfnis sei augenscheinlich. Die Rekurrentin führt hingegen im Rekurs explizit aus, sie verlange (anders als noch in der Einsprache) keine Befreiung von der Erbschaftssteuer entsprechend der Regelung für Ehegatten (§ 225 Bst. a StG). 6. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Verfügung der Erb-schaftssteuer das Gesetz (§ 230 StG und § 225 Abs. 1 Bst. a StG) richtig angewendet und ausgelegt hat. Die Rekurrentin hat diese Rüge zwar im Rekurs nicht (mehr) vorgebracht, diese Frage muss aber aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen dennoch geprüft werden (in der gebotenen Kürze). Der Wortlaut von § 225 Abs. 1 StG und von § 230 Bst.