Die Begünstigung der Pflegekinder lasse sich einzig mit engen persönlichen Beziehungen und dem Vorsorgebedürfnis begründen. Diese Kriterien würden mindestens im gleichen bzw. tatsächlich sogar in weit grösserem Umfang auf sie zutreffen, zumal bei Pflegeverhältnissen die Privilegierung bereits nach zwei Jahren greife und zudem auch zu Gunsten der Pflegeeltern wirke. Die Rekurrentin habe während über 20 Jahren in einer Gemeinschaft von „Tisch und Bett“, also in einer an Intensität wohl kaum zu überbietenden Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser und ihrem behinderten Kind gelebt. Auch ihr Vorsorgebedürfnis sei augenscheinlich.