Die Ungleichbehandlung eines über zwanzig Jahre dauernden Konkubinats im Vergleich mit den in Klasse 1 genannten Personen, v.a. Pflegekindern und Pflegeeltern, und zwar erst noch bei bloss zwei Jahre dauernden Pflegeverhältnissen, sei mit vernünftigen Gründen nicht erklärbar. Das Pflegekinderverhältnis fusse wie das Konkubinat ebenfalls nicht auf verwandtschaftlichen Banden. Die Begünstigung der Pflegekinder lasse sich einzig mit engen persönlichen Beziehungen und dem Vorsorgebedürfnis begründen.