Die Rekurrentin beantragt hingegen die Einteilung in die Steuerklasse 1 gemäss § 230 Bst. a StG. Sie rügt, § 230 StG sei, weil er die in Klasse 1 eingereihten Personengruppen privilegiere, die Konkubinatspartner hingegen nicht, verfassungswidrig und verletzte das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Die Ungleichbehandlung eines über zwanzig Jahre dauernden Konkubinats im Vergleich mit den in Klasse 1 genannten Personen, v.a. Pflegekindern und Pflegeeltern, und zwar erst noch bei bloss zwei Jahre dauernden Pflegeverhältnissen, sei mit vernünftigen Gründen nicht erklärbar.