Geschwister und Halbgeschwister (Bst. b); Klasse 3: Grosseltern und Schwiegereltern (Bst. c); Klasse 4: Onkel und Tanten, Neffen und Nichten (Bst. d); Klasse 5: alle weiteren Steuerpflichtigen (Bst. e). 5. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Rekurrentin, welche langjährige Lebens-partnerin des Erblassers war, für die Festsetzung der Erbschaftssteuer in die Steuerklasse 5 gemäss § 230 Bst. e StG eingereiht. Die Rekurrentin beantragt hingegen die Einteilung in die Steuerklasse 1 gemäss § 230 Bst.