Von der Steuerpflicht befreit sind nach § 225 StG u.a. der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin (Bst. a) sowie die Nachkommen, die Adoptivkinder und ihre Nachkommen sowie die Eltern und Adoptiveltern (Bst. b). Weiter privilegiert das Steuergesetz bestimmte Klassen von Steuerpflichtigen, indem der Steuersatz nach § 232 StG je nach Steuerklasse abgestuft ist. § 230 sieht folgende Steuerklassen vor: Klasse 1: Stiefeltern und Stiefkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis während mindestens zwei Jahren bestanden hat, sowie die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern (Bst. a); Klasse 2: Geschwister und Halbgeschwister (Bst.