ausmacht (BGE 126 II 377 E. 6a). Wird auf ein solches in Art. 8 Abs. 2 BV genanntes Merkmal (z.B. Lebensform) abgestellt, so ist dies durch eine qualifizierte Begründung zu rechtfertigen (schweizer, St. Galler Kommentar, 2008, N 44 f. zu Art. 8). 4. Erbrechtliche Zuwendungen unterliegen der Erbschaftssteuer nach § 223 ff. StG. Steu-erpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Von der Steuerpflicht befreit sind nach § 225 StG u.a. der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin (Bst. a) sowie die Nachkommen, die Adoptivkinder und ihre Nachkommen sowie die Eltern und Adoptiveltern (Bst. b).