In Rechtsbereichen, die (wie das Steuerrecht) auf Schematismen angewiesen sind, verlangt Art. 8 Abs. 1 BV nicht, dass alle Steuerpflichtigen absolut und strikt gleich behandelt werden (BGE 118 Ia 1 E. 3c). Eine Verfassungswidrigkeit kann aber darin liegen, dass die Anwendung eines Erlasses in einer erheblichen Zahl von Fällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bestimmter Steuerpflichtiger führt oder systematisch bestimmte Gruppen in verfassungswidriger Weise benachteiligt (vgl. BGE 124 I 193 E. 3e; 123 II 9 E. 4c). 3.5