127 Abs. 2 BV). 3.4 Dem Gesetzgeber wird im Rahmen des Gleichheitsgebots und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung zuerkannt und der Richter darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Gesetzgebers setzen und ebensowenig hat er die Zweckmässigkeit zu untersuchen (BGE 125 V 221 E. 3b; 129 I 1 E. 3; 127 I 185 E. 5; 127 V 448 E. 3b, je mit Hinweisen, KSGE 1997 Nr. 15 E. 6). Dies gilt auch und gerade für das Steuerrecht; auch hier hat der Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheiten. Er kann bis zu einem gewissen Grad schematische, auf die Durchschnittserfahrungen abstellende Normen schaffen, die leicht zu handhaben sind (BGE 110 Ia 7 E. 2a).