Zudem wird darauf hingewiesen, dass die steuerpflichtige Person das Vorliegen eines Konkubinats nachweisen müsste, um die Steuerprivilegierung beanspruchen zu können. 2.2 Mit Vernehmlassung des Steueramtes (Vorinstanz) vom 29. Oktober 2014 wird auf kostenfällige Abweisung des Rekurses geschlossen und zu den Argumenten des Rekurses Stellung bezogen. Dazu wird in der Replik vom 11. November 2014 Stellung genommen. Auf die Ausführungen dieser beiden Eingaben ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Aus den Erwägungen: 2. Für die Normen des Verwaltungsrechts, folglich auch des Steuerrechts, gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung.