Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass einzig die solothurnischen Erbschaftssteuerbehörden nicht in der Lage sein sollten, das Vorliegen eines Konkubinats zu beurteilen. Deren Kollegen bei der Einkommenssteuer würden diese Beurteilung regelmässig vornehmen, z.B. bei der Bestimmung des Steuerdomizils. Es wird auf weitere Beispiele verwiesen, wo Behörden diese oder ähnliche Beurteilungen vorzunehmen hätten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die steuerpflichtige Person das Vorliegen eines Konkubinats nachweisen müsste, um die Steuerprivilegierung beanspruchen zu können.