Weiter wird auf das Urteil KSGE 1997 Nr. 15 Bezug genommen. Dieses stamme aus einer Zeit, als das Konkubinat gesellschaftlich noch weniger anerkannt gewesen sei. Zudem sei das obiter dictum in E. 5d unhaltbar. Weiter wird auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Oktober 1993 (NStP 1994 S. 1 ff.) verwiesen. Schliesslich wird ausgeführt, die Vorinstanz mache die Praktikabilität zum ausschliesslichen Beurteilungskriterium. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass einzig die solothurnischen Erbschaftssteuerbehörden nicht in der Lage sein sollten, das Vorliegen eines Konkubinats zu beurteilen.