Begründet wird, die angefochtene Verfügung verletze das Rechtsgleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot und das Willkürverbot. Die Privilegierung der Klasse 1 orientiere sich nicht an der gesetzlichen Erbfolge gemäss Zivilrecht, sondern es werde auf die Beziehungsnähe abgestellt. Die Ungleichbehandlung eines über 20 Jahre dauernden Konkubinats im Vergleich mit den in Klasse 1 genannten Personen, v.a. den Pflegeeltern und -kindern (v.a. bei bloss zwei Jahren dauernden Pflegeverhältnissen) sei offensichtlich und im heutigen gesellschaftlichen Umfeld nicht mit vernünftigen Gründen erklärbar. Weiter wird auf das Urteil KSGE 1997 Nr. 15 Bezug genommen.