Mit Rekurs vom 29. September 2014 an das kantonale Steuergericht wird beantragt, der Einspracheentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und X. (nachfolgend Rekurrentin) sei in die Steuerklasse 1 einzuteilen. Es wird präzisiert, dass die Rekurrentin (anders als in der Einsprache) auf den Antrag auf Gleichbehandlung mit einem Ehepaar verzichte. Sie verlange nur noch die Gleichstellung mit in der Steuerklasse 1 eingereihten Personen. Begründet wird, die angefochtene Verfügung verletze das Rechtsgleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot und das Willkürverbot.