Weiter wurde auf das Urteil KSGE 1997 Nr. 11 (recte: Nr. 15) verwiesen. Was die verlangte Einordnung in Klasse 1 anbelangt, wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Pflegekindverhältnis trete stets durch behördliche Verfügung ein, womit ein objektives Kriterium vorliege, das sich klar feststellen lasse. Bloss auf das Zusammenleben bzw. die Beziehungsnähe abzustellen, würde zu nicht vertretbaren Beurteilungsschwierigkeiten führen. 2.1 Mit Rekurs vom 29. September 2014 an das kantonale Steuergericht wird beantragt, der Einspracheentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und X. (nachfolgend Rekurrentin) sei in die Steuerklasse 1 einzuteilen.