Sodann wies das Steueramt darauf hin, dass auch bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft vom 18. Juni 2004 (PartG) der Kanton Solothurn darauf verzichtet habe, das Steuerrecht in Bezug auf die „faktische Lebensgemeinschaft“ anzupassen. Dass Konkubinatspartner im Gesetzestext nicht erwähnt würden, sei also ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers (ein qualifiziertes Schweigen) und keine echte Gesetzeslücke. Weiter wurde auf das Urteil KSGE 1997 Nr. 11 (recte: Nr. 15) verwiesen.