Bei der Totalrevision von 1995 sei beantragt worden, Erben in eheähnlichen Gemeinschaften, die fünf Jahre gedauert hätten, in Klasse 1 aufzunehmen. Dies sei (u.a. aufgrund von Beweisschwierigkeiten) abgelehnt worden (mit Verweis auf Teilrevision Steuergesetz, Protokoll der erweiterten Finanzkommission, 3. Sitzung vom 24.8.1993, S. 69 f., 7. Sitzung vom 23.2.1994, S. 141). Sodann wies das Steueramt darauf hin, dass auch bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft vom 18. Juni 2004 (PartG) der Kanton Solothurn darauf verzichtet habe, das Steuerrecht in Bezug auf die „faktische Lebensgemeinschaft“ anzupassen.