Mit Verfügung (Einspracheentscheid) des Steueramts des Kantons Solothurn vom 16. September 2014 wurde die Einsprache abgewiesen, was zusammengefasst wie folgt be-gründet wurde: In § 225 wie auch in § 230 StG werde der Konkubinatspartner nicht erwähnt, dieser sei somit weder von der Erbschaftssteuer befreit noch werde er in eine der privilegierten Klassen 1-4 eingereiht, er falle somit in Klasse 5 (weitere Steuerpflichtige). Auch die historische Auslegung ergebe, dass Konkubinatspartner als „weitere Steuerpflichtige“ zu behandeln seien. Bei der Totalrevision von 1995 sei beantragt worden, Erben in eheähnlichen Gemeinschaften, die fünf Jahre gedauert hätten, in Klasse 1 aufzunehmen.