Der Eventualantrag wurde namentlich damit begründet, dass die Ungleichbehandlung eines über 20 Jahre dauernden Konkubinats im Vergleich mit den in Klasse 1 erwähnten Pflegekindern und Pflegeeltern nicht erklärbar sei und somit eine ungleiche und willkürliche Behandlung vorliege. 1.3 Mit Verfügung (Einspracheentscheid) des Steueramts des Kantons Solothurn vom 16. September 2014 wurde die Einsprache abgewiesen, was zusammengefasst wie folgt be-gründet wurde: