In Bezug auf den Hauptantrag wurde hervorgehoben, dass die seit über 20 Jahre dauernde Lebenspartnerschaft von der Intensität und von den Wirkungen her einer Ehe faktisch gleichkomme. Die Ungleichbehandlung im Vergleich mit einer Ehe ohne sachliche Gründe verletze das Rechtsgleichheitsgebot. Der Eventualantrag wurde namentlich damit begründet, dass die Ungleichbehandlung eines über 20 Jahre dauernden Konkubinats im Vergleich mit den in Klasse 1 erwähnten Pflegekindern und Pflegeeltern nicht erklärbar sei und somit eine ungleiche und willkürliche Behandlung vorliege.