Dagegen erhob Frau X. am 6. Januar 2014 Einsprache mit den Anträgen, die Veranlagung sei aufzuheben und sie sei von der Erbschaftssteuerpflicht zu befreien oder eventualiter sei sie in die Steuerklasse 1 einzuteilen. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Verfügung widerspreche der Bundesverfassung. Es würden die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verletzt, einerseits im Vergleich mit Ehepaaren (Hauptantrag) andererseits im Vergleich mit anderen Personen (Eventualantrag). In Bezug auf den Hauptantrag wurde hervorgehoben, dass die seit über 20 Jahre dauernde Lebenspartnerschaft von der Intensität und von den Wirkungen her einer Ehe faktisch gleichkomme.