Sie hatten keine gemeinsamen Kinder. Mit den Lebenspartnern zusammen lebten Kinder aus einer früheren Ehe der Rekurrentin, eines davon lebt aufgrund seiner Behinderung bis heute bei ihr. 1.2 Mit Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 13. Dezember 2013 wurde gegenüber X. eine Erbschaftssteuer von CHF 429‘205.85 verfügt. Dabei wurde der Steuersatz für die Klasse 5 (alle weiteren Steuerpflichtigen) angewendet. Dagegen erhob Frau X. am 6. Januar 2014 Einsprache mit den Anträgen, die Veranlagung sei aufzuheben und sie sei von der Erbschaftssteuerpflicht zu befreien oder eventualiter sei sie in die Steuerklasse 1 einzuteilen.