{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-7_2015-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132867&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "48c78f1f0320a8c41ede5b22a0abdcc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:53", "Checksum": "49311873321b3905849441f129c26b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n\nDie Rekurrentin kritisiert, dass gemäss den Ausführungen der Vorinstanz die „Praktikabilität“ zum ausschliesslichen Beurteilungskriterium gemacht werde, und dies die Ungleichbehandlung nicht rechtfertige. Sie verweist auf diverse Beispiele, in welchen Behörden beurteilen müssten, ob ein Konkubinatsverhältnis vorliege. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die steuerpflichtige Person das Vorliegen eines Konkubinats nachweisen müsste, um die Steuerprivilegierung beanspruchen zu können (S. 11 ff. des Rekurses). Der Rekurrentin ist insofern Recht zu geben, dass eine Privilegierung des Konkubinats bei der Erbschaftssteuer durchaus möglich und praktisch durchführbar wäre. Dies zeigt schon die Tatsache, dass einige andere Kantone das (qualifizierte) Konkubinat bei der Erbschaftssteuer privilegieren (vgl. dazu die Übersicht in SSK, Erbschafts- und Schenkungssteuern, März 2013). Zudem gibt es einige Rechtsgebiete, in welchen (teilweise gestützt auf Gesetz, teilweise gestützt auf die Rechtsprechung) an das (qualifizierte) Konkubinat bestimmte Rechtsfolgen angeknüpft werden (z.B. Kürzung/Verweigerung von Sozialhilfeleistungen, Anpassung nachehelicher Unterhalt, BVG-Rente gemäss Art. 20a BVG, ausländerrechtliche Konsequenzen, Bestimmung des Steuerdomizils bei der Einkommenssteuer, usw.). Richtig ist auch, wie die Rekurrentin ausführt, dass betreffend das Vorliegen eines privilegierenden Tatbestands die steuerpflichtige Person die Beweislast trägt. Jedoch ändert die Tatsache, dass es durchführbar wäre, das Konkubinat zu privilegieren, nichts daran, dass dies doch mit gewissem Aufwand und Abgrenzungsfragen verbunden wäre (KSGE 1997 Nr. 15 E. 5b und c; betr. die Einkommenssteuer s.a. BGE 110 Ia 7 E. 3d; Die Familienbesteuerung, März 2011, SSK, Ziff. 23). Das Abstellen auf den Zivilstand, die Verwandtschaft und registrierte oder zumindest behördlich verfügte Verhältnisse ist demgegenüber einfacher (s.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_1031/2012 vom 31.3.2013 E. 4.1, 4.3; BGE 123 I 241 E. 4, 5). Es ist deswegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber - zumal ihm ein grosser Gestaltungsspielraum eingeräumt wird (E. 3.4) - auf solche formale Kriterien abgestellt und nur leicht nachvollziehbare Verhältnisse privilegiert. Dass das Konkubinat nicht privilegiert wurde, erklärt sich zudem anders als die Rekurrentin vorbringt keineswegs „ausschliesslich“ mit Praktikabilitätsgründen. Offenkundig stand ursprünglich wie ausgeführt (E. 8.1) die Bevorzugung der Familie, welche bis heute (anders als das Konkubinat) eine besondere Stellung im Rechtssystem und einen besonderen Schutz geniesst, im Vordergrund. Auch die Bevorzugung der Stief- und Pflegekinderverhältnisse beruht auf bestimmten, bereits erwähnten Gründen (vorn E. 8.3).\n8.5 Die Rekurrentin verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Oktober 1993 (NStP 1994 S. 1 ff.), in welchem das Gericht zum Ergebnis kam, es sei verfassungswidrig, Konkubinatsverhältnisse nicht zu privilegieren (ähnlich im Übrigen auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern vom 10.1.2004, LGVE 2004 II Nr. 28, E. 3d). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage in den Kantonen Bern bzw. Luzern und jene im Kanton Solothurn nicht übereinstimmen, denn erstere sehen auch eine Bevorzugung für Haushalthilfen bzw. Dienstboten und Arbeitnehmer vor. Im Kanton Solothurn existieren hingegen keine derart frappanten Ungleichbehandlungen, die eine Verfassungswidrigkeit des Systems bewirken würden. Ohnehin ist das kantonale Steuergericht nicht an Urteile aus anderen Kantonen gebunden.\n8.6 Zusammenfassend handelt es sich bei den privilegierten Gruppen und dem Konkubinat nicht um „Gleiches“, das im Sinn des Rechtsgleichheitsgebots gleich behandelt werden müsste. Das kantonale Steuergericht hat bereits in einem früheren Entscheid - wenn auch in einem obiter dictum - festgehalten, dass das Rechtsgleichheitsgebot eine Privilegierung des Konkubinats durch Einreihung in eine der Klassen 1-4 nicht erfordere (KSGE 1997 Nr. 15 E. 5d). Das Rechtsgleichheitsgebot, ebenso wie die Grundsätze nach Art. 127 Abs. 2 BV (oben E. 3.4), die im hier interessierenden Zusammenhang nicht über Art. 8 BV hinausgehen, sind vorliegend nicht verletzt. Die Regelung ist zudem - aufgrund der genannten nachvollziehbaren und objektiven Gründe für eine Ungleichbehandlung - auch nicht willkürlich.\n8.7 Anzufügen ist, dass es möglicherweise durchaus als angemessen betrachtet werden könnte, Konkubinatspaare zu privilegieren, wie dies viele andere Kantone auch tun (vgl. die Übersicht in SSK, Erbschafts- und Schenkungssteuern, März 2013). Bei einem sog. qualifizierten (mind. fünfjährigen) Konkubinat (vgl. die bundesgerichtliche Definition in BGE 118 II 235), das im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch bestand, bestehen zweifellos sehr enge Beziehungen, die häufig enger sein dürften als die Beziehungen des Erblassers zu den in Klasse 1-4 genannten Personen. Eine Privilegierung des Konkubinats bedingte aber neue Wertungen durch den Gesetzgeber, indem dem Konkubinat ein der Ehe bzw. Familie ähnlicher Stellenwert beigemessen und indem auch auf rein faktische Verhältnisse abgestellt würde. Solche (politischen) Wertungen sind dem Gesetzgeber vorbehalten. Dem Gesetzgeber ist vom Gericht ein weiter Spielraum zuzugestehen und das Gericht darf sein Ermessen nicht anstelle desjenigen des Gesetzgebers setzen und ebensowenig hat es die Zweckmässigkeit zu untersuchen (E. 3.4)."}