{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-7_2015-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132867&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "48c78f1f0320a8c41ede5b22a0abdcc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:53", "Checksum": "49311873321b3905849441f129c26b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n\n8. Schliesslich ist zu prüfen, ob das Rechtsgleichheitsgebot erfordert, dass die Rekurrentin in eine der gemäss § 230 StG privilegierten Klassen (namentlich in Klasse 1, wie sie verlangt) eingereiht wird. Diese Bestimmung sieht einen günstigeren Tarif vor einerseits für verschiedene Verwandte (Bst. b-d), andererseits aber auch für bestimmte nicht verwandte Personen, nämlich Pflegekinder und -eltern, Stiefkinder und -eltern sowie die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern (Bst. a) und Schwiegereltern (Bst. c).\n8.1 Das kantonale Erbschaftssteuerrecht stellt nicht auf die im Einzelfall vorhandene persönliche Beziehungsnähe zum Erblasser ab, sondern privilegiert abstrakt umschriebene Gruppen (bei welchen eine grosse Beziehungsnähe vermutet wird). Dies ist gemäss der Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Intensität persönlicher Beziehungen kaum je objektiv bestimmbar ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.139/2004 vom 30.11.2004 E. 3.1; s.a. KSGE 1997 Nr. 15 E. 5a; BGE 123 I 241 E. 4a, 5b). Solche Pauschalierungen (Schematisierungen) sind im Steuerrecht im Allgemeinen zulässig und dienen letztlich der rechtsgleichen Rechtsanwendung. Eine solche schematische Lösung kann zwangsläufig nicht für alle Einzelfälle absolut gerecht sein (vorn E. 3.4). Die Ausführungen der Rekurrentin zu ihrem konkreten Fall (über 20 Jahre Konkubinat usw.) können somit nicht berücksichtigt werden. Nur wenn mit dem (qualifizierten) Konkubinat eine ganze Gruppe rechtsungleich behandelt würde, läge ein Verfassungsverstoss vor.\n8.2 In erster Linie schützt und privilegiert das durch § 225 Bst. a und b und § 230 StG ge-schaffene System die Ehe und die Familie (Verwandtschaft). Die privilegierten Verhältnisse werden im Ehe- und Familienrecht des ZGB geregelt und die dort genannten Personen sind (ausser den Schwiegereltern) gesetzliche Erben nach Art. 457 ff. ZGB. Das Bundesgericht hat erkannt, dass ein solches System, das auf Familie und Verwandtschaft abstellt, und die Konkubinatspaare nicht einbezieht, nicht verfassungswidrig ist. Ein solches System schützt Ehe und Familie aufgrund von deren wichtigen Bedeutung in der Gesellschaft. Es berücksichtigt auch die zivilrechtlichen Beistands- und Unterstützungspflichten (BGE 123 I 241 E. 4, 5).\n8.3 Neben Ehegatten und Verwandten werden durch die solothurnische Erbschaftssteu-ergesetzgebung auch noch nicht verwandte Personen, nämlich Pflege- und Stiefkinder und deren Nachkommen, Pflege- und Stiefeltern, sowie Schwiegereltern privilegiert (§ 230 Bst. a StG). Auch wenn es an der Verwandtschaft fehlt, werden die Pflege- und Stiefkindverhältnisse nichtsdestotrotz ebenfalls im ZGB und genauer im Familienrecht geregelt, nämlich in Art. 299 und Art. 300 ZGB (die Schwägerschaft ist in Art. 21 ZGB erwähnt), sie gehören also in einem weiteren Sinn zur „Familie“. Im Zusammenhang mit Art. 230 Bst. a StG war der kantonale Gesetzgeber offenkundig der Auffassung, dass die Pflege- und Stiefkindverhältnisse in ihrer Intensität den Verwandtschaftsverhältnissen gleichkommen und deswegen auch zu privilegieren sind (s.a. KSGE 1997 Nr. 15 E. 2). Dieser Entscheid des Gesetzgebers dürfte darauf beruhen, dass Pflegekinder und Stiefkinder in einer Familie eine den eigenen Kindern vergleichbare Stellung erhalten. Im Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 2. April 1984 zur Totalrevision des StG (S. 127) wurde die Privilegierung des Pflegekindverhältnisses zudem aus sozialen Gründen gerechtfertigt. Es bestehen damit objektive Gründe für diese Privilegierungen, welche für das Konkubinat nicht gelten. Das Konkubinat ist mit den Pflege- und Stiefkinderverhältnissen, welche faktisch regelmässig eine Eltern-Kind-Beziehung bewirken, nicht vergleichbar. Damit liegt, anders als die Rekurrentin geltend macht, kein Verfassungsverstoss darin, dass Pflegekinder und -eltern privilegiert werden, nicht aber das Konkubinatsverhältnis.\n8.4 Alle privilegierten Sachverhalte sind zudem registriert oder sind durch eine Verfügung geregelt. Die Ehe, eingetragene Partnerschaft und die Verwandtschaft, aber auch das Stiefkinderverhältnis und die Schwägerschaft lassen sich aus Registern nachvollziehen. Das Pflegekindverhältnis bedarf einer behördlichen Verfügung (Art. 316 ZGB, § 110 Abs. 1 des kant. Sozialgesetzes). § 225 und § 230 StG stellen also auf Verhältnisse ab, die sich klar und unzweideutig feststellen lassen (vgl. KSGE 1997 Nr. 15 E. 5b; s.a. Urteil des Bundesgerichts 2C_1031/2012 vom 31.3.2013 E. 4.2). Auch insofern besteht ein objektiver Unterschied zum Konkubinat, welches nicht auf einem Rechtsakt beruht, sondern formlos begründet und wieder aufgelöst werden kann, und welches nicht registriert ist."}