{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-7_2015-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132867&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "48c78f1f0320a8c41ede5b22a0abdcc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:53", "Checksum": "49311873321b3905849441f129c26b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n\n6. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Verfügung der Erb-schaftssteuer das Gesetz (§ 230 StG und § 225 Abs. 1 Bst. a StG) richtig angewendet und ausgelegt hat. Die Rekurrentin hat diese Rüge zwar im Rekurs nicht (mehr) vorgebracht, diese Frage muss aber aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen dennoch geprüft werden (in der gebotenen Kürze). Der Wortlaut von § 225 Abs. 1 StG und von § 230 Bst. a-d StG ist eindeutig: Konkubinatspartner können unter keine der privilegierten Gruppen subsumiert werden. Die Aufzählung der Privilegierungen in § 230 Bst. a-d StG ist auch unbestrittenermassen abschliessend (zum Ganzen auch KSGE 1997 Nr. 15 E. 3). Von einem derart klaren Wortlaut könnte nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn aus den anderen Auslegungsmethoden sich ergebende triftige Gründe zur Annahme führten, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn wiedergibt (E. 2). In Bezug auf das historische Auslegungselement ist, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, zu berücksichtigen, dass ein im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes im Jahr 1995 gestellter Antrag, Konkubinate in Klasse 1 aufzunehmen, nicht durchdrang. Der Gesetzgeber hat sich also ganz bewusst dagegen entschieden, Konkubinate zu privilegieren (vgl. schon KSGE 1997 Nr. 15 E. 3). Kein anderes Ergebnis ergibt sich auch unter geltungszeitlicher Auslegung: Seit der erwähnten Teilrevision im Jahr 1995 haben keine derartig grossen gesellschaftlichen Veränderungen stattgefunden, dass sich eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut und entgegen dem historischen Willen des Gesetzgebers rechtfertigen würde. Die Auslegung ergibt, dass Konkubinatspartner nicht unter § 225 Abs. 1 Bst. a und b oder § 230 StG subsumiert werden können, sondern unter Bst. e (Klasse 5) einzureihen sind.\nDieses Ergebnis bedeutet lediglich, dass das von der Rekurrentin gewünschte Ergebnis nicht schon durch Auslegung des Gesetzes erreicht werden kann. Zu prüfen bleibt, ob das Gesetz, wie die Rekurrentin vertritt, das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot oder das Willkürverbot verletzt. Wenn dies der Fall wäre, müsste das Gericht dem kantonalen Gesetz die Anwendung versagen. Dies gälte selbst, wenn der kantonale Gesetzgeber ganz bewusst ein rechtsungleiches oder ein willkürliches Gesetz aufgestellt hätte.\n7. Dabei wird vorab geprüft, ob das verfassungsmässige Gleichheitsgebot eine Gleich-stellung des Konkubinats mit der Gruppe der Ehegatten oder eingetragenen Partner und Partnerinnen, welche gemäss § 225 StG von der Erbschaftssteuer befreit sind, erfordert. Darauf wird, da die Rekurrentin im Rekurs (anders als noch in der Einsprache) keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. E. 5), unter Rechtsanwendung von Amtes wegen - und in der gebotenen Kürze - eingegangen.\nSowohl das kantonale Steuergericht als auch das Bundesgericht haben bereits erkannt, es liege keine Verfassungsverletzung vor, wenn ein kantonales Gesetz bei der Erbschaftssteuer Konkubinatspartner den Ehegatten nicht gleichstellt (BGE 123 I 241; KSGE 1997 Nr. 15). § 225 Bst. a StG stellt nicht auf die Enge der persönlichen Beziehungen ab, sondern auf das formale Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft, dieses Abstellen auf formale Verhältnisse hat das kantonale Steuergericht explizit als zulässig bezeichnet (KSGE 1997 Nr. 15 E. 5a-c, vgl. dazu auch unten E. 8.4). Es ist bis heute eine Rechtsrealität, dass Ehegatten und eingetragene Partnerschaften einerseits und Konkubinatspaare andererseits nicht gleich behandelt werden. In gewissen Rechtsgebieten erfolgten zwar gewisse Annäherungen, die aber eher Korrekturmechanismen denn Gleichstellungsmassnahmen sind (vgl. die in E. 8.4 genannten Konstellationen). Das Konkubinat ist - anders als die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft (vgl. dazu auch unten E. 8.2) - kein Institut des Familienrechts. Die Grundsätze des Eherechts gelten für Konkubinatspartner nicht und die rechtlichen Beziehungen zwischen Ehepartnern sind ganz anderer Natur als diejenigen zwischen Konkubinatspartnern, namentlich betrifft dies die Beistands- und Unterstützungspflichten (vgl. KSGE 1997 Nr. 15 E. 5d). Auch in anderen Rechtsgebieten gibt es keine Gleichbehandlung. Insbesondere knüpfen sowohl die Einkommenssteuer als auch die AHV/IV an den Zivilstand an und sehen nur für Ehegatten und eingetragene Partner eine besondere Behandlung vor. Dies führt im Einkommenssteuerrecht teilweise zu einer Bevorteilung der Konkubinate gegenüber Ehepaaren, während bei der AHV/IV gesamthaft eher die Ehepaare bessergestellt sind (vgl. ausführlich zum Ganzen Botschaft zur Volksinitiative «Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe» vom 23. Oktober 2013, BBl 2013 8513 ff., 8530). Zwar ist gemäss der Rechtsprechung zur Einkommenssteuer eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Konkubinatspaaren anzustreben, jedoch bezieht sich diese Aussage auf eine vergleichbare Steuerbelastung, eine absolute Gleichstellung wird nicht verlangt (BGE 120 Ia 329). Das Bundesgericht sieht auch in der unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Konkubinatspartnern im Sozialversicherungsrecht keinen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot (BGE 137 V 105; 134 V 369; 125 V 221). Somit bestehen objektive Unterschiede und es kann nicht davon gesprochen werden, es liege bei Ehegatten sowie eingetragenen Partnerschaften und bei Konkubinatspaaren „Gleiches“ vor, das gestützt auf Art. 8 BV gleich behandelt werden müsste. Ebensowenig ist das Willkürverbot verletzt. Der Gesetzgeber verletzt kein Verfassungsrecht, wenn er beschliesst, Konkubinatspartner (anders als Ehegatten und eingetragene Partner) nicht von der Erb-schaftssteuer zu befreien. Das Steuergericht sieht somit keinen Grund, von seiner eigenen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (KSGE 1997 Nr. 15, BGE 123 I 241) abzuweichen."}