{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-7_2015-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132867&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "48c78f1f0320a8c41ede5b22a0abdcc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:53", "Checksum": "49311873321b3905849441f129c26b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n\n3.4 Dem Gesetzgeber wird im Rahmen des Gleichheitsgebots und des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung zuerkannt und der Richter darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Gesetzgebers setzen und ebensowenig hat er die Zweckmässigkeit zu untersuchen (BGE 125 V 221 E. 3b; 129 I 1 E. 3; 127 I 185 E. 5; 127 V 448 E. 3b, je mit Hinweisen, KSGE 1997 Nr. 15 E. 6). Dies gilt auch und gerade für das Steuerrecht; auch hier hat der Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheiten. Er kann bis zu einem gewissen Grad schematische, auf die Durchschnittserfahrungen abstellende Normen schaffen, die leicht zu handhaben sind (BGE 110 Ia 7 E. 2a). Art. 8 BV verlangt nicht, dass eine gesetzliche Lösung für alle denkbaren Einzelfälle absolut gerecht ist (BGE 102 Ia 38 E. 3d; BGE 125 I 65). In Rechtsbereichen, die (wie das Steuerrecht) auf Schematismen angewiesen sind, verlangt Art. 8 Abs. 1 BV nicht, dass alle Steuerpflichtigen absolut und strikt gleich behandelt werden (BGE 118 Ia 1 E. 3c). Eine Verfassungswidrigkeit kann aber darin liegen, dass die Anwendung eines Erlasses in einer erheblichen Zahl von Fällen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bestimmter Steuerpflichtiger führt oder systematisch bestimmte Gruppen in verfassungswidriger Weise benachteiligt (vgl. BGE 124 I 193 E. 3e; 123 II 9 E. 4c).\n3.5 Eine Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV liegt dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (BGE 126 II 377 E. 6a). Wird auf ein solches in Art. 8 Abs. 2 BV genanntes Merkmal (z.B. Lebensform) abgestellt, so ist dies durch eine qualifizierte Begründung zu rechtfertigen (schweizer, St. Galler Kommentar, 2008, N 44 f. zu Art. 8).\n4. Erbrechtliche Zuwendungen unterliegen der Erbschaftssteuer nach § 223 ff. StG. Steu-erpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung (§ 224 Abs. 1 StG). Von der Steuerpflicht befreit sind nach § 225 StG u.a. der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin (Bst. a) sowie die Nachkommen, die Adoptivkinder und ihre Nachkommen sowie die Eltern und Adoptiveltern (Bst. b). Weiter privilegiert das Steuergesetz bestimmte Klassen von Steuerpflichtigen, indem der Steuersatz nach § 232 StG je nach Steuerklasse abgestuft ist. § 230 sieht folgende Steuerklassen vor: Klasse 1: Stiefeltern und Stiefkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis während mindestens zwei Jahren bestanden hat, sowie die Nachkommen von Stief- und Pflegekindern (Bst. a); Klasse 2: Geschwister und Halbgeschwister (Bst. b); Klasse 3: Grosseltern und Schwiegereltern (Bst. c); Klasse 4: Onkel und Tanten, Neffen und Nichten (Bst. d); Klasse 5: alle weiteren Steuerpflichtigen (Bst. e).\n5. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Rekurrentin, welche langjährige Lebens-partnerin des Erblassers war, für die Festsetzung der Erbschaftssteuer in die Steuerklasse 5 gemäss § 230 Bst. e StG eingereiht. Die Rekurrentin beantragt hingegen die Einteilung in die Steuerklasse 1 gemäss § 230 Bst. a StG. Sie rügt, § 230 StG sei, weil er die in Klasse 1 eingereihten Personengruppen privilegiere, die Konkubinatspartner hingegen nicht, verfassungswidrig und verletzte das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV). Die Ungleichbehandlung eines über zwanzig Jahre dauernden Konkubinats im Vergleich mit den in Klasse 1 genannten Personen, v.a. Pflegekindern und Pflegeeltern, und zwar erst noch bei bloss zwei Jahre dauernden Pflegeverhältnissen, sei mit vernünftigen Gründen nicht erklärbar. Das Pflegekinderverhältnis fusse wie das Konkubinat ebenfalls nicht auf verwandtschaftlichen Banden. Die Begünstigung der Pflegekinder lasse sich einzig mit engen persönlichen Beziehungen und dem Vorsorgebedürfnis begründen. Diese Kriterien würden mindestens im gleichen bzw. tatsächlich sogar in weit grösserem Umfang auf sie zutreffen, zumal bei Pflegeverhältnissen die Privilegierung bereits nach zwei Jahren greife und zudem auch zu Gunsten der Pflegeeltern wirke. Die Rekurrentin habe während über 20 Jahren in einer Gemeinschaft von „Tisch und Bett“, also in einer an Intensität wohl kaum zu überbietenden Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser und ihrem behinderten Kind gelebt. Auch ihr Vorsorgebedürfnis sei augenscheinlich.\nDie Rekurrentin führt hingegen im Rekurs explizit aus, sie verlange (anders als noch in der Einsprache) keine Befreiung von der Erbschaftssteuer entsprechend der Regelung für Ehegatten (§ 225 Bst. a StG)."}