{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-7_2015-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132867&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "48c78f1f0320a8c41ede5b22a0abdcc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:53", "Checksum": "49311873321b3905849441f129c26b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\n\n2.1 Mit Rekurs vom 29. September 2014 an das kantonale Steuergericht wird beantragt, der Einspracheentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und X. (nachfolgend Rekurrentin) sei in die Steuerklasse 1 einzuteilen. Es wird präzisiert, dass die Rekurrentin (anders als in der Einsprache) auf den Antrag auf Gleichbehandlung mit einem Ehepaar verzichte. Sie verlange nur noch die Gleichstellung mit in der Steuerklasse 1 eingereihten Personen. Begründet wird, die angefochtene Verfügung verletze das Rechtsgleichheitsgebot, das Diskriminierungsverbot und das Willkürverbot. Die Privilegierung der Klasse 1 orientiere sich nicht an der gesetzlichen Erbfolge gemäss Zivilrecht, sondern es werde auf die Beziehungsnähe abgestellt. Die Ungleichbehandlung eines über 20 Jahre dauernden Konkubinats im Vergleich mit den in Klasse 1 genannten Personen, v.a. den Pflegeeltern und -kindern (v.a. bei bloss zwei Jahren dauernden Pflegeverhältnissen) sei offensichtlich und im heutigen gesellschaftlichen Umfeld nicht mit vernünftigen Gründen erklärbar. Weiter wird auf das Urteil KSGE 1997 Nr. 15 Bezug genommen. Dieses stamme aus einer Zeit, als das Konkubinat gesellschaftlich noch weniger anerkannt gewesen sei. Zudem sei das obiter dictum in E. 5d unhaltbar. Weiter wird auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Oktober 1993 (NStP 1994 S. 1 ff.) verwiesen. Schliesslich wird ausgeführt, die Vorinstanz mache die Praktikabilität zum ausschliesslichen Beurteilungskriterium. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass einzig die solothurnischen Erbschaftssteuerbehörden nicht in der Lage sein sollten, das Vorliegen eines Konkubinats zu beurteilen. Deren Kollegen bei der Einkommenssteuer würden diese Beurteilung regelmässig vornehmen, z.B. bei der Bestimmung des Steuerdomizils. Es wird auf weitere Beispiele verwiesen, wo Behörden diese oder ähnliche Beurteilungen vorzunehmen hätten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die steuerpflichtige Person das Vorliegen eines Konkubinats nachweisen müsste, um die Steuerprivilegierung beanspruchen zu können.\n2.2 Mit Vernehmlassung des Steueramtes (Vorinstanz) vom 29. Oktober 2014 wird auf kostenfällige Abweisung des Rekurses geschlossen und zu den Argumenten des Rekurses Stellung bezogen. Dazu wird in der Replik vom 11. November 2014 Stellung genommen. Auf die Ausführungen dieser beiden Eingaben ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.\nAus den Erwägungen:\n2. Für die Normen des Verwaltungsrechts, folglich auch des Steuerrechts, gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Es gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung (KSGE 2012 Nr. 13 E. 4.2). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Text zu Grunde liegenden Wertungen. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 138 II 105 E. 5.2; 138 III 166 E. 3.2 und 138 III 359 E. 6.2).\n3.1 Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 131 I 1 E. 4.2). Willkürlich ist ein Erlass nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 54 E. 2b m.w.H.).\n3.2 Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden (BGE 129 I 1 E. 3, 265 E. 3.2; 127 I 185 E. 5; 127 V 448 E. 3b, je mit Hinweisen).\n3.3 Im Bereich der Steuern wird das Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV)."}