{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-7_2015-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132867&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "48c78f1f0320a8c41ede5b22a0abdcc1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:53", "Checksum": "49311873321b3905849441f129c26b1c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.05.2015 SGNEB.2014.7\nRegeste:\nErbschaftssteuer\n\nKSGE 2015 Nr. 16\nStG § 230. Erbschaftssteuer, Konkubinat, Rechtsgleichheit.\nDer Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, Konkubinate bei der Erbschaftssteuer zu privilegieren. Das Rechtsgleichheitsgebot und auch das Willkürverbot werden damit nicht verletzt. Die privilegierten Gruppen sind mit dem Konkubinat nicht vergleichbar.\nSachverhalt:\n1.1 Der am 30. Juni 2013 verstorbene Y. setzte seine langjährige Lebenspartnerin X. als Alleinerbin ein. Sie hatten nach den unbestrittenen Angaben von Frau X. seit dem … 1992 im Einfamilienhaus des Verstorbenen im Konkubinat gelebt. Sie hatten keine gemeinsamen Kinder. Mit den Lebenspartnern zusammen lebten Kinder aus einer früheren Ehe der Rekurrentin, eines davon lebt aufgrund seiner Behinderung bis heute bei ihr.\n1.2 Mit Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 13. Dezember 2013 wurde gegenüber X. eine Erbschaftssteuer von CHF 429‘205.85 verfügt. Dabei wurde der Steuersatz für die Klasse 5 (alle weiteren Steuerpflichtigen) angewendet.\nDagegen erhob Frau X. am 6. Januar 2014 Einsprache mit den Anträgen, die Veranlagung sei aufzuheben und sie sei von der Erbschaftssteuerpflicht zu befreien oder eventualiter sei sie in die Steuerklasse 1 einzuteilen. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Verfügung widerspreche der Bundesverfassung. Es würden die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot verletzt, einerseits im Vergleich mit Ehepaaren (Hauptantrag) andererseits im Vergleich mit anderen Personen (Eventualantrag). In Bezug auf den Hauptantrag wurde hervorgehoben, dass die seit über 20 Jahre dauernde Lebenspartnerschaft von der Intensität und von den Wirkungen her einer Ehe faktisch gleichkomme. Die Ungleichbehandlung im Vergleich mit einer Ehe ohne sachliche Gründe verletze das Rechtsgleichheitsgebot. Der Eventualantrag wurde namentlich damit begründet, dass die Ungleichbehandlung eines über 20 Jahre dauernden Konkubinats im Vergleich mit den in Klasse 1 erwähnten Pflegekindern und Pflegeeltern nicht erklärbar sei und somit eine ungleiche und willkürliche Behandlung vorliege.\n1.3 Mit Verfügung (Einspracheentscheid) des Steueramts des Kantons Solothurn vom 16. September 2014 wurde die Einsprache abgewiesen, was zusammengefasst wie folgt be-gründet wurde: In § 225 wie auch in § 230 StG werde der Konkubinatspartner nicht erwähnt, dieser sei somit weder von der Erbschaftssteuer befreit noch werde er in eine der privilegierten Klassen 1-4 eingereiht, er falle somit in Klasse 5 (weitere Steuerpflichtige). Auch die historische Auslegung ergebe, dass Konkubinatspartner als „weitere Steuerpflichtige“ zu behandeln seien. Bei der Totalrevision von 1995 sei beantragt worden, Erben in eheähnlichen Gemeinschaften, die fünf Jahre gedauert hätten, in Klasse 1 aufzunehmen. Dies sei (u.a. aufgrund von Beweisschwierigkeiten) abgelehnt worden (mit Verweis auf Teilrevision Steuergesetz, Protokoll der erweiterten Finanzkommission, 3. Sitzung vom 24.8.1993, S. 69 f., 7. Sitzung vom 23.2.1994, S. 141). Sodann wies das Steueramt darauf hin, dass auch bei der Umsetzung des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft vom 18. Juni 2004 (PartG) der Kanton Solothurn darauf verzichtet habe, das Steuerrecht in Bezug auf die „faktische Lebensgemeinschaft“ anzupassen. Dass Konkubinatspartner im Gesetzestext nicht erwähnt würden, sei also ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers (ein qualifiziertes Schweigen) und keine echte Gesetzeslücke. Weiter wurde auf das Urteil KSGE 1997 Nr. 11 (recte: Nr. 15) verwiesen. Was die verlangte Einordnung in Klasse 1 anbelangt, wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Pflegekindverhältnis trete stets durch behördliche Verfügung ein, womit ein objektives Kriterium vorliege, das sich klar feststellen lasse. Bloss auf das Zusammenleben bzw. die Beziehungsnähe abzustellen, würde zu nicht vertretbaren Beurteilungsschwierigkeiten führen."}