Es ist auch weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass das Geld erst beim Ableben des Erblassers den Bedachten zukommen sollte. Dabei würde auch eine Schenkung auf den Todesfall der Erbschaftssteuer unterliegen (vgl. § 223 Abs. 1 StG). Somit liegt entgegen der Auffassung des Rekurrenten eine rechtlich gültige Schenkung des Erblassers zu dessen Lebzeiten nicht vor. Im Zeitpunkt seines Todes waren noch sämtliche Vermögenswerte in seinem Eigentum, er hatte noch nicht rechtlich verbindlich darüber verfügt. Der Erbgang wird mit dem Tod des Erblassers eröffnet (Art. 537 Abs. 1 Zivilgesetzbuch). Dessen gesamtes Vermögen geht auf die Erben über (Universalsukzession).