Dieser Mangel macht die Schenkung ungültig. Der Vollzug der Schenkung nach dem Tod des Schenkers heilt diesen Formmangel, wie gesehen, nicht. Dazu müsste der Schenker zu Lebzeiten seinen Schenkungswillen äussern (vgl. auch nedim peter vogt, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 243 N 6 f.). Ausserdem liegt hier auch keine Schenkung von Todes wegen oder eine Schenkung auf den Todesfall vor, da der Erblasser am 2. September 2010 nicht wusste, dass er am folgenden Tag sterben würde. Es ist auch weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass das Geld erst beim Ableben des Erblassers den Bedachten zukommen sollte.