Der Nachlass umfasst somit auch den Betrag von CHF 70‘000. Die Nachbesteuerung ist demnach korrekt. 3.3 Was der Rekurrent weiter dagegen geltend macht, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie gesehen, kann hier keine Schenkung von Hand zu Hand vorliegen. Der Erblasser erteilte dem Rekurrenten den Auftrag, den Geldbetrag von seinen Bankkonti Dritten und dem Rekurrenten selber zu übergeben. Zu diesem Zeitpunkt war das Geld somit noch auf der Bank und nicht beim Erblasser. Dieser gab nur ein mündliches Schenkungsversprechen, welches, wie gesagt, an einem Formmangel leidet. Dieser Mangel macht die Schenkung ungültig.