das kann indes nicht der Fall sein, wenn er im Zeitpunkt des Vollzugs nicht mehr lebt. Zudem ist die Schenkung grundsätzlich ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (Art. 239 Abs. 1 OR; vgl. auch Art. 245 Abs. 2 OR). Wird ein formungültiges Schenkungsversprechen erst nach dem Tod des Schenkers vollzogen (vgl. Art. 243 Abs. 3 OR), kann von einem Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht mehr gesprochen werden, da erst im Vollzug des Schenkungsversprechens der Wille des Schenkers rechtsgenügend zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsentscheid BGE 105 II 104 E. 3c). Eine rechtlich gültige Schenkung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Nachlass umfasst somit auch den Betrag von CHF 70‘000.