Weiter liegt hier auch keine Schenkung von Hand zu Hand vor. Eine solche Schenkung ist nach dem Tod des Schenkers undenkbar, da Abschluss und Erfüllung des Vertrags zusammenfallen. Entsprechendes muss auch für den als Schenkung von Hand zu Hand geltenden Vollzug eines formungültigen Schenkungsversprechens gelten; dabei liegt eine die Form ersetzende Bekräftigung der Schenkungsabsicht in der tatsächlichen Zuwendung der Vermögenswerte. Das setzt aber voraus, dass der Schenker den Vollzug eintreten lässt; das kann indes nicht der Fall sein, wenn er im Zeitpunkt des Vollzugs nicht mehr lebt.