Das hätte der Rekurrent nach Meinung der Vorinstanz indes tun müssen; diese verfügte denn die streitige Nachbesteuerung. Der Rekurrent ist dagegen der Ansicht, es sei ein gültiger Schenkungsvertrag zustande gekommen. Die Vorinstanz hat demgegenüber eingewendet, Schenkungsversprechen seien schriftlich zu erteilen. 3.2 Der Einwand der Vorinstanz ist berechtigt. Ein Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 243 Abs. 1 Obligationenrecht, OR). Ein „mündliches Schenkungsversprechen“ ist insofern formungültig. Weiter liegt hier auch keine Schenkung von Hand zu Hand vor.