Für die Bemessung der Erbschaftssteuer werden die Aktiven und Passiven des Rücklasses bewertet. Dies geschieht bei den Aktiven grundsätzlich zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges (§§ 219, 220 Abs. 1 und 227 StG). 3.1 Im vorliegenden Fall erhielt der Rekurrent aufgrund der Unterlagen und Angaben vom Erblasser im Spital den Auftrag, diverse Schenkungen im Betrag von CHF 70‘000 auszuführen für geleistete Dienste zu Lebzeiten. Noch bevor der Rekurrent das Geld von der Bank abheben und verteilen konnte, verstarb der Erblasser. Das erhaltene Geld wurde sodann nicht im Erbschaftsinventar angegeben. Das hätte der Rekurrent nach Meinung der Vorinstanz indes tun müssen;