wird (§ 170 Abs. 2 StG). 2.2 Der Nachlasstaxe unterliegt der reine Rücklass (§ 217 Abs. 1 StG). Für dessen Bemessung ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erbgang eröffnet wird (§ 219 StG). Dies gilt auch für die Erbschaftssteuer. Dieser unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts (§ 223 StG). Steuerpflichtig ist der Empfänger des Erbanfalls oder der Zuwendung. Die Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte bzw. solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen (§ 224 Abs. 1 und 3 StG). Für die Bemessung der Erbschaftssteuer werden die Aktiven und Passiven des Rücklasses bewertet.