Allenfalls könnte ein Auftrag vorliegen. Der Betrag von CHF 70‘000 sei dem Nachlass zuzurechnen. Auch sei der abgehobene Geldbetrag nicht zu passivieren. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2014 hielt der Rekurrent fest, dass hier kein Schenkungsversprechen vorliege, sondern ein Vertrag, der mit Handschlag zustande gekommen sei. Es gehe auch nicht um eine Schenkung ohne Gegenleistung, sondern für Leistungen zu Lebzeiten. Der Rekurrent sei nach Treu und Glauben vorgegangen, wie vom Onkel aufgetragen. Diesen habe er täglich besucht, auch am 2. September 2010. Dabei sei es nicht um den Übertritt ins Betagtenheim G. gegangen, sondern nur um eine entsprechende Anmeldung.