Ansonsten sei eine Doppelbesteuerung der Beschenkten und der Erben gegeben. Allenfalls liege eine Schenkungssteuer vor und keine Erbschaftssteuer. Der Rekurrent reichte diverse Unterlagen ein. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2014 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde v.a. ausgeführt, vorliegend handle es sich nicht um eine Schenkung „von Hand zu Hand“. Auch ein Schenkungsversprechen sei auszuschliessen. Zudem sei auch keine Schenkung von Todes wegen bzw. auf den Todesfall gegeben. Der Erblasser habe somit zu Lebzeiten keine rechtlich gültige Schenkung gemacht. Allenfalls könnte ein Auftrag vorliegen.