Der Rekurrent habe am 4. September 2010 die Geldbeträge den drei genannten Personen gegen Quittung übergeben. Die Schenkung gehöre nicht in den Nachlass; der Erblasser habe sie noch zu Lebzeiten gemacht. Die angefochtene Verfügung enthalte diverse Begründungen, die nicht den Tatsachen entsprechen würden. Zudem seien die beiden Generalvollmachten der C. Bank in D. und der E. Bank, F., zu berücksichtigen, welche datiert seien und über den Tod des Vollmachtgebers Y. sel. hinausgehen würden. Somit gehe es nicht um einen Nachlass, sondern um eine Schenkung zu Lebzeiten für geleistete Dienste ebenfalls zu Lebzeiten. Ansonsten sei eine Doppelbesteuerung der Beschenkten und der Erben gegeben.