Das Geld hätten andere erhalten, weshalb diese es zu versteuern hätten. Der Rekurrent nahm ausführlich Stellung zu den Ereignissen am 2., 3. und 4. September 2010 bezüglich des vom Erblasser am 2. September 2010 im Spital erteilten Auftrags, diverse Schenkungen im Betrag von CHF 70‘000 auszuführen an A. (CHF 10‘000), B. (CHF 30‘000), Z. (CHF 20‘000) und den Rekurrenten selber (CHF 10‘000) für geleistete Dienste zu Lebzeiten. Noch bevor der Rekurrent das Geld von den Banken habe abheben und verteilen können, sei der Erblasser am 3. September 2010 verstorben. Der Rekurrent habe am 4. September 2010 die Geldbeträge den drei genannten Personen gegen Quittung übergeben.