Dies gelte auch in Bezug auf das Inventar vom 23. November 2010, wonach der Einsprecher Empfänger des Erbanfalls sei und der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton gehabt habe. Die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer würden mit der Zustellung der Verfügung fällig. 2. Gegen die Verfügung vom 18. August 2014 reichte X. (nachfolgend Rekurrent) am 16. September 2014 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Er verlangte, dass die Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten nicht unter das Erbe fallen sollen, sondern als Schenkung zu Lebzeiten einzustufen seien. Das Geld hätten andere erhalten, weshalb diese es zu versteuern hätten.