Er machte v.a. geltend, es gehe um eine Schenkung seines Onkels zu dessen Lebzeiten. Der Einsprecher habe die Geschenke den Empfängern gegen Quittung übergeben. Es sei keine Erbschaftssteuer fällig, sondern allenfalls eine Schenkungssteuer; diese sei von den Beschenkten zu tragen. Mit Verfügung vom 18. August 2014 wies das Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde u.a. angeführt, der Betrag von CHF 70‘000 gehöre zum Rücklass, weshalb die Einsprache unbegründet sei. Dies gelte auch in Bezug auf das Inventar vom 23. November 2010, wonach der Einsprecher Empfänger des Erbanfalls sei und der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton gehabt habe.