{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-6_2015-02-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132872&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7e4e11195c0a722a9228bfee46a72558"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 23.02.2015 SGNEB.2014.6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 23.02.2015 SGNEB.2014.6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 23.02.2015 SGNEB.2014.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:51", "Checksum": "5fed33102d3cfe48f9da41b1b73cd638", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 23.02.2015 SGNEB.2014.6\nRegeste:\nNachsteuer Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer\n\n\n2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steuerbehörde nicht bekannt oder vom Steuerpflichtigen nicht gemeldet waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die zu wenig veranlagte Steuer samt Zins als Nachsteuer erhoben (§ 170 Abs. 1 StG). Bei nichtperiodischen Steuern - wie hier der Erbschaftssteuer - gilt eine Veranlagung als unterblieben, wenn der Steuertatbestand am Ende des Kalenderjahres, das auf das steuerbare Ereignis folgt, nicht gemeldet wird (§ 170 Abs. 2 StG).\n2.2 Der Nachlasstaxe unterliegt der reine Rücklass (§ 217 Abs. 1 StG). Für dessen Bemessung ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erbgang eröffnet wird (§ 219 StG). Dies gilt auch für die Erbschaftssteuer. Dieser unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts (§ 223 StG). Steuerpflichtig ist der Empfänger des Erbanfalls oder der Zuwendung. Die Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte bzw. solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen (§ 224 Abs. 1 und 3 StG). Für die Bemessung der Erbschaftssteuer werden die Aktiven und Passiven des Rücklasses bewertet. Dies geschieht bei den Aktiven grundsätzlich zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges (§§ 219, 220 Abs. 1 und 227 StG).\n3.1 Im vorliegenden Fall erhielt der Rekurrent aufgrund der Unterlagen und Angaben vom Erblasser im Spital den Auftrag, diverse Schenkungen im Betrag von CHF 70‘000 auszuführen für geleistete Dienste zu Lebzeiten. Noch bevor der Rekurrent das Geld von der Bank abheben und verteilen konnte, verstarb der Erblasser. Das erhaltene Geld wurde sodann nicht im Erbschaftsinventar angegeben. Das hätte der Rekurrent nach Meinung der Vorinstanz indes tun müssen; diese verfügte denn die streitige Nachbesteuerung. Der Rekurrent ist dagegen der Ansicht, es sei ein gültiger Schenkungsvertrag zustande gekommen. Die Vorinstanz hat demgegenüber eingewendet, Schenkungsversprechen seien schriftlich zu erteilen.\n3.2 Der Einwand der Vorinstanz ist berechtigt. Ein Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 243 Abs. 1 Obligationenrecht, OR). Ein „mündliches Schenkungsversprechen“ ist insofern formungültig. Weiter liegt hier auch keine Schenkung von Hand zu Hand vor. Eine solche Schenkung ist nach dem Tod des Schenkers undenkbar, da Abschluss und Erfüllung des Vertrags zusammenfallen. Entsprechendes muss auch für den als Schenkung von Hand zu Hand geltenden Vollzug eines formungültigen Schenkungsversprechens gelten; dabei liegt eine die Form ersetzende Bekräftigung der Schenkungsabsicht in der tatsächlichen Zuwendung der Vermögenswerte. Das setzt aber voraus, dass der Schenker den Vollzug eintreten lässt; das kann indes nicht der Fall sein, wenn er im Zeitpunkt des Vollzugs nicht mehr lebt. Zudem ist die Schenkung grundsätzlich ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (Art. 239 Abs. 1 OR; vgl. auch Art. 245 Abs. 2 OR). Wird ein formungültiges Schenkungsversprechen erst nach dem Tod des Schenkers vollzogen (vgl. Art. 243 Abs. 3 OR), kann von einem Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht mehr gesprochen werden, da erst im Vollzug des Schenkungsversprechens der Wille des Schenkers rechtsgenügend zum Ausdruck kommt (vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsentscheid BGE 105 II 104 E. 3c). Eine rechtlich gültige Schenkung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Nachlass umfasst somit auch den Betrag von CHF 70‘000. Die Nachbesteuerung ist demnach korrekt.\n3.3 Was der Rekurrent weiter dagegen geltend macht, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie gesehen, kann hier keine Schenkung von Hand zu Hand vorliegen. Der Erblasser erteilte dem Rekurrenten den Auftrag, den Geldbetrag von seinen Bankkonti Dritten und dem Rekurrenten selber zu übergeben. Zu diesem Zeitpunkt war das Geld somit noch auf der Bank und nicht beim Erblasser. Dieser gab nur ein mündliches Schenkungsversprechen, welches, wie gesagt, an einem Formmangel leidet. Dieser Mangel macht die Schenkung ungültig. Der Vollzug der Schenkung nach dem Tod des Schenkers heilt diesen Formmangel, wie gesehen, nicht. Dazu müsste der Schenker zu Lebzeiten seinen Schenkungswillen äussern (vgl. auch nedim peter vogt, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 243 N 6 f.). Ausserdem liegt hier auch keine Schenkung von Todes wegen oder eine Schenkung auf den Todesfall vor, da der Erblasser am 2. September 2010 nicht wusste, dass er am folgenden Tag sterben würde. Es ist auch weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass das Geld erst beim Ableben des Erblassers den Bedachten zukommen sollte. Dabei würde auch eine Schenkung auf den Todesfall der Erbschaftssteuer unterliegen (vgl. § 223 Abs. 1 StG).\nSomit liegt entgegen der Auffassung des Rekurrenten eine rechtlich gültige Schenkung des Erblassers zu dessen Lebzeiten nicht vor. Im Zeitpunkt seines Todes waren noch sämtliche Vermögenswerte in seinem Eigentum, er hatte noch nicht rechtlich verbindlich darüber verfügt. Der Erbgang wird mit dem Tod des Erblassers eröffnet (Art. 537 Abs. 1 Zivilgesetzbuch). Dessen gesamtes Vermögen geht auf die Erben über (Universalsukzession). Der Betrag von CHF 70‘000 gehört somit zum Nachlass. Die Erhebung der Nachsteuer ist demnach nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im Übrigen unbestritten. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist daher abzuweisen.\nSteuergericht, Urteil vom 23. Februar 2015 (SGNEB.2014.6)"}